PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen

Ab 12. August 2026 gelten in der Europäischen Union erstmals verbindliche PFAS-Grenzwerte für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen.

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR – Verordnung (EU) 2025/40) beschränkt damit den Einsatz von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in einem weiteren wichtigen Anwendungsbereich. Die Regelung ist Teil der neuen europäischen Vorgaben für Verpackungen und Verpackungsabfälle und gilt ab dem 12. August 2026.

Welche PFAS-Grenzwerte gelten?

Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen folgende PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten:

PFAS-GrenzwertHöchstwert
Einzelne PFAS bei gezielter Analyse25 µg/kg
Summe der PFAS bei gezielter Analyse250 µg/kg
PFAS insgesamt, einschließlich polymerer PFAS50 mg/kg (50.000 µg/kg)

Die Werte entsprechen den in der EU-Verordnung festgelegten Grenzwerten von 25 ppb, 250 ppb und 50 ppm. Während der dritte Grenzwert auch polymere PFAS umfasst, werden bei den ersten beiden Grenzwerten polymere PFAS bei der Quantifizierung nicht berücksichtigt.

Was bedeutet das für bereits vorhandene Verpackungen?

Hier ist eine wichtige Unterscheidung notwendig: Die PPWR sieht keine allgemeine Übergangsfrist zum Aufbrauchen von PFAS-haltigen Lagerbeständen vor. Entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

Lebensmittelkontaktverpackungen, die vor dem 12. August 2026 rechtmäßig auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach derzeitigem Stand auf dem Markt bleiben und müssen nicht allein wegen der neuen PFAS-Regelung zurückgerufen werden.

Dagegen müssen Verpackungen, die ab dem 12. August 2026 erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, die neuen PFAS-Grenzwerte einhalten – auch dann, wenn sie bereits vor diesem Datum produziert wurden.

Die Kommission stellt zudem ausdrücklich klar, dass es keine entsprechende Ausnahme für Verpackungen mit recyceltem Material gibt.

Ein wichtiger Schritt – aber kein PFAS-Stopp

Die neue Regelung ist ein wichtiger Schritt. Sie bedeutet jedoch keinen generellen Ausstieg aus PFAS.

Andere Anwendungen von PFAS werden durch diese Regelung nicht automatisch erfasst. Für einzelne PFAS und einzelne Anwendungen bestehen bereits weitere Beschränkungen; andere Verwendungen sind weiterhin Gegenstand regulatorischer Verfahren und Diskussionen. Denn PFAS sind nicht nur eine Frage von Verpackungen. Sie können in die Umwelt gelangen und sich in Wasser, Böden und Lebewesen anreichern. Einige PFAS sind aufgrund ihrer außergewöhnlichen Persistenz und ihrer gesundheitlichen Auswirkungen besonders problematisch.

PFAS müssen deshalb möglichst an der Quelle reduziert und ersetzt werden – und nicht erst dann, wenn sie bereits in unserer Umwelt angekommen sind.

Quellen und weiterführende Informationen:

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Europäische Kommission:
Leitlinien zur Auslegung der Verordnung (EU) 2025/40, veröffentlicht am 5. Juni 2026

Titelgrafik: KI-gestützte Illustration, redaktionell gestaltet von IG NO PFAS Manching

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